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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Nauen e.V. findest du hier .

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Satzung

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.
In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wir-kende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsunfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Cha-rakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft und an den Leitsätzen der DLRG auszurich-ten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Um-gangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

1. Der Vorstand leitet die Ortsgruppe und erledigt alle laufenden Vereinsangelegen-heiten. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Hauptversammlung durch. Er ist für die ordentliche Verwaltung des Vereinsvermögens der Ortsgruppe und für die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung aller Organe verantwortlich.
2. Der Vorstand stellt jeweils für jedes Jahr den Haushaltsplan auf, der der Geneh-migung durch die Hauptversammlung bedarf. Ist ein Haushaltsplan für das künfti-
DLRG OG Nauen e.V. Seite 10 von 12 Amtsgericht Potsdam
ge Geschäftsjahr bis zum Beginn dieses Kalenderjahres von der Hauptversamm-lung nicht beschlossen, richtet sich das Finanzgebaren vorläufig nach den Ansät-zen des Haushaltsplanes des Vorjahres, bis die Hauptversammlung einen Haus-haltsplan beschlossen hat.

1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen zuvor einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Nach dem Auflösungsbeschluss oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das vorhandene Vermögen dem Landesverband Brandenburg der Deut-schen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. zu und ist für die Erfüllung der in § 2 Abs. 4 festgelegten Aufgaben zu verwenden.

1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung. Zu einem Be-schluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe-nen Stimmen erforderlich. [gem. §33 BGB]
2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begrün-dung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
DLRG OG Nauen e.V. Seite 12 von 12 Amtsgericht Potsdam
3. Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

Es gelten die Ordnungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

1. Das Schieds- und Ehrengericht hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wah-ren und Verstöße gegen die Satzung und gegen Ordnungen zu ahnden
2. Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts übernimmt die übergeordnete Glie-derung.
3. Es gilt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.

1. Die Ortsgruppe ist eine untergeordnete Gliederung der DLRG Landesverbandes Brandenburg e.V. und des Kreisverbandes Havelland e.V.. Auf Verlangen der übergeordneten Gliedrungen ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die Arbeit zu überprüfen.
DLRG OG Nauen e.V. Seite 11 von 12 Amtsgericht Potsdam
2. Zu allen Hauptversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht ein-zuladen. Innerhalb von sechs Wochen erhält sie ein Protokoll.
3. Vorstandsmitglieder der übergeordneten Gliederung haben das Recht, an Sitzun-gen und Versammlungen der Ortsgruppe mit Rederecht teilzunehmen.
4. Die übergeordnete Gliederung erhält termingerecht:
a) die anteilige Beitragsabführung
b) einen statistischen Bericht (Mitglieder-/technische Statistik)
c) den Jahresabschluss nebst Anlagen
d) alle fälligen Zahlungen
e) Berichte über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederung
5. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verliert die Ortsgruppe das Stimmrecht in den Veranstaltungen der übergeordneten Gliederung bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung.
6. Der Vorsitzende der Ortsgruppe vertritt deren Interessen gegenüber der überge-ordneten Gliederung mit Stimmrecht. Die auf der Jahreshauptversammlung ge-wählten Delegierten vertreten die Ortsgruppe mit Stimmrecht.

Die DLRG-Jugend führt ihre Arbeit im Rahmen der Ortsgruppe aus. Sie gibt sich da-für eine eigene Jugendordnung. Die Jugendordnung steht im Einklang mit der Lan-desjugendordnung.

1. Zusätzlich zum Vorstand werden zwei Revisoren durch die Hauptversammlung gewählt. Darüber hinaus können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden.
2. Die Revisoren sowie deren Stellvertreter werden - soweit im Folgenden nicht an-ders bestimmt - von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-wählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung bei dem Versammlungsleiter hinterlegt haben.
4. Die Revisoren bzw. die Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen gewählt, eine Blockwahl ist möglich.
5. Der/die Stellvertreter wird/werden nur dann tätig, wenn einer der beiden Reviso-ren verhindert ist.
6. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit unangemeldet Einsicht in die Ge-schäftsunterlagen des Vereins zu nehmen.
7. Die Revisoren gehören nicht dem Vorstand an und sind ausschließlich der Hauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
8. Scheidet ein Revisor bzw. ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, ist eine Nach-wahl auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.

1. Der Vorstand der Ortsgruppe besteht aus:


a) dem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Technischen Leiter Einsatz,
e) dem Technischen Leiter Ausbildung
f) dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
g) dem Arzt,
h) dem Justitiar und
i) dem Jugendwart


2. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertreten-den Vorsitzenden und dem Schatzmeister, wobei eine gerichtliche und außerge-richtliche Vertretung der Ortsgruppe durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister erfolgt.
DLRG OG Nauen e.V. Seite 9 von 12 Amtsgericht Potsdam
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Mitglieder des Vor-standes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
4. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einver-ständniserklärung beim Versammlungsleiter hinterlegt haben.
5. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel. Die übrigen Vorstandsmitglieder kön-nen offen gewählt werden, sofern kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Es werden für die Position 1d bis 1i Stellvertreter durch den Vorstand benannt, die im Verhinderungsfall den Amtsinhaber mit Sitz und Stimme vertreten.
6. Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stich-wahl statt.
7. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand kommissarisch berufenen Ersatzmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsit-zenden und den Schatzmeister; im Falle des Ausscheidens von mindestens ei-nem dieser Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine au-ßerordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Person darf höchstens zwei Vorstandsämter bekleiden.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vor-sitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertre-tenden Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstands-mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
10. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen seines Amtes entho-ben werden.

1. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der Ortsgruppe. Sie wird aus den Mit-gliedern der Ortsgruppe gebildet.
2. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversamm-lung zusammen. Eine ordentliche Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist bis spätestens Ende Februar einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn diese entweder
a) vom Vorstand oder
b) von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Der Vorstand lädt schriftlich zu jeder Hauptversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Dieses erfolgt per E-Mail, so-weit das betreffende Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
4. Anträge zur Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Satzungsändernde Anträge sind dem Vorstand bis zum 01.12. des vorangegan-genen Geschäftsjahres schriftlich einzureichen und von ihm auf die Tagesord-nung zu setzen.
Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Sat-zungsändernde Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
5. Leitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen an der Hauptver-sammlung teilnehmen oder als Hörer zugelassen werden können.
6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie-der beschlussfähig.
7. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthal-tungen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn sie von mindestens einem der Stimmberechtigten verlangt wird. Eine geheime Ab-stimmung erfolgt durch Stimmzettelabgabe.
8. Jedes Mitglied der Hauptversammlung kann nur eine Stimme abgeben. Die Stimme ist nicht übertragbar und kann nur persönlich abgegeben werden.
9. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Be-schlüsse enthalten muss. In dem Protokoll soll auch das wesentliche Vorbringen während der Beratung festgehalten werden. Es ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer zu un-terzeichnen. Jedes Mitglied kann die Zusendung des Protokolls auf seine Kosten verlangen.

Die Organe der Ortsgruppe sind:
a) die Hauptversammlung und
b) der Vorstand.

1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des Privat-rechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an, verpflich-tet sich die Beschlüsse der Organe der Ortsgruppe zu befolgen und übernimmt al-le sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Ortsgruppe zu fördern und alles zu unterlassen, was dem An-sehen und dem Zweck der Ortsgruppe entgegensteht.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Havel. Über den An-trag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Innerhalb der Probezeit kann vom Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beendet werden.
3. Das Mitglied übt seine Rechte in der Ortsgruppe aus und wird gegenüber den übergeordneten Gliederungen durch die Delegierten der Ortsgruppe vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist und entgegenstehende Ent-scheidungen des Schieds- und Ehrengerichts nicht vorliegen.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt wer-den. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das aktive Wahl-recht für die DLRG-Jugend wird durch die Jugendordnung geregelt.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
a) Die schriftliche Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der Ortsgruppe zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Entsprechendes gilt bei einem Übertritt zu einer anderen Gliederung. Die Kündigungen innerhalb der Probezeit sind hier von ausgeschlossen.
b) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Abschluss des Geschäftsjahres.
c) Verpflichtungen der Ortsgruppe gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
d) Der Ausschluss als Mitglied kann bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde und das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 15.12. des laufenden Geschäftsjahres bezahlt hat. Auf Antrag kann die Mit-gliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
e) Das Ausschlussverfahren aus der Ortsgruppe wird durch die Ehrenratsord-nung der DLRG geregelt.
f) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d der DLRG Bundessatzung.
7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe unter Beachtung der ent-sprechenden Beschlüsse der Bundestagung und der Landesverbandstagung von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag wird zum 01. Ja-nuar des jeweiligen Jahres fällig. Alle Beitragszahlungen werden zunächst auf et-waige Rückstände verrechnet.
8. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren
9. Erlischt die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe oder scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, ist das in seinem Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzuge-ben.
10. Für eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder haften weder die DLRG noch die Ortsgruppe.
11. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Ortsgruppe laufend über Änderungen ihrer persönlichen Daten schriftlich zu informieren.

Dazu gehören:
a. die Mitteilung von Namens- und/oder Adressänderungen inkl. E-Mail Adressen.
b. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
12. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es der Ortsgruppe die erfor-derlichen Änderungen nach Ziff. 11 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten der Orts-gruppe und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht der Orts-gruppe dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

1. Die Ortsgruppe Havel ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Ortsgruppe Havel ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und ar-beitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Mitglieder der Organe und Gremien der Ortsgruppe sind grundsätzlich ehren-amtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Aus-
DLRG OG Nauen e.V. Seite 5 von 12 Amtsgericht Potsdam
übung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine ange-messene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

1. Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungsto-des dienen.

2. Zweck der Ortsgruppe ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Die Ortsgruppe verwirk-licht diese Zwecke als Hilfsorganisation


3. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information und Prävention über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungs-dienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.


4. Zu den Aufgaben gehören auch die:
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Förderung der Jugendarbeit,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
d) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
f) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
g) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
h) Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen auf kommunaler Ebene.

1. Der am 10.Oktober 2014 gegründete Verein führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Nauen e. V.“ (nachstehend DLRG Ortsgruppe genannt). Die Ortsgruppe wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e.V. .
2. Die Ortsgruppe Nauen umfasst den Bereich der Stadt Nauen (Haupttätigkeit) und deren dazugehörigen Gebiete sowie die Gemeinden Friesack, Brieselang, Wus-termark, Ketzin und Schönwalde im Glien.
3. Der Sitz des Vereins ist 14641 Nauen, Waldemarstr.22.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die Ortsgruppe ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Brandenburg e.V.

Die am 10.10.2014 anlässlich der Gründungsversammlung der Ortsgruppe be-schlossene Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam in Kraft.
Mit Satzungsänderung vom 28.02.2015 erfolgt die Umbenennung von „DLRG Orts-gruppe Havel“ in „DLRG Ortsgruppe Nauen“, die Änderung tritt mit Datum der Eintra-gung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam in Kraft.

Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

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